Satzung

 

Satzung des Vereins der ehemaligen Schüler, der Freunde und Förderer der Liebigschule Gießen

Name, Sitz und Zweck

§1
Der Verein führt den Namen „Verein der ehemaligen Schüler, der Freunde und Förderer der Liebigschule Gießen.“ Er hat seinen Sitz in Gießen. Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke.

§2
1) Zweck des Vereins ist neben der Pflege der Verbindung zur Schule, die Förde­rung und Unterstützung von besonderen Leistungen im Bereich der Kunst, der Musik, der Natur- und Geisteswissenschaften und des Sports. Der Verein unterstützt diese Bereiche im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§3
1) Jeder ehemalige Schüler und jeder Lehrer der Liebigschule in Gießen kann durchschriftliche Erklärung beitreten.

2) Personen, die nicht ehemalige Schüler oder Lehrer der Schule sind, sich aber aus anderen Gründen der Schule verbunden fühlen, können beim Vorstand ihre Aufnahme in den Verein beantragen.

3) Die Mitgliedschaft beginnt im Fall des Abs. 1 mit dem Eingang der Beitrittser­klärung beim Vorsitzenden oder Schriftführer und im Fall Abs. 2 mit der Geneh­migung des Beitrittsgesuches durch den Vorstand.

§4
Besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

§5
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Kündigung (Austritt) oder Aus-schluss eines Mitglieds.

2) Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Eingang des Kündigungsschreibens beim Vorsitzenden oder Schriftführer zu laufen.

3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit mindestens drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss aus einem sonstigen wichtigen Grund kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Ausschluss endgültig entscheidet.

Beitrag

§6
1) Es wir jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitglieder­versammlung beschlossen wird.

2) Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal fällig und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.

3) Ehrenmitglieder sin von der Beitragspflicht befreit.

Organe

§7
Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Vorstand

§8
1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. den Beisitzern

2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

3) Die Zahl der Beisitzer muss ungerade sein. Es können bis zu fünf Beisitzern dem Vorstand angehören.

4) Dem Vorstand soll mindestens ein Lehrer angehören, der an der Schule tätig ist.

§9
1) Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach außen und führt mit Unterstützung des Schriftführers die laufenden Geschäfte.

2) Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vor-sitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungs-berechtigt.

§10
1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und zieht die Mitgliedsbeiträge ein. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Mitglieder­versammlung jährlich einen Kassenbericht zu geben.

2) Die Kasse und die Bücher mit Belegen sind jährlich vor der Mitgliederver­sammlung von zwei Rechnungsprüfern, die von der vorausgegangenen Mitglieder­ver­samm­lung gewählt worden sind, zu prüfen. Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht.

§11
Der Schriftführer führt das Protokoll in den Mitgliederversammlungen und Vorstands-sitzungen. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden führt er den Schriftwechsel des Vereins und gibt Rundschreiben und Einladungen an die Mitglieder heraus. Er verwaltet die Mitgliederkartei gemeinsam mit dem Kassenwart. Er unterschreibt das Protokoll zusammen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

§12
1) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

3) In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden. Eine fernmündlich abgegebene Stimme ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Mitgliederversammlung

§13
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3) Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

§14
1) Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich ein.

2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher dem Vor-sitzenden oder Schriftführer einzureichen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge mit Genehmigung der Mitgliederversammlung behandelt werden.

§15
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  2. Geschäftsbericht des Vorsitzenden
  3. Kassenbericht des Kassenwartes
  4. Prüfbericht der Rechnungsprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Bericht des Schriftführers

§16
1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2) Auf Antrag von ¼ der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

3) Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag gemacht wird.

Geschäftsjahr

§17
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungsänderung

§18
Eine Änderung der Satzung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§19
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ein­berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

2) Ist die Versammlung nicht für eine Auflösung beschlussfähig, so kann sie mit ein­facher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand beauftragen, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Abstimmung durchzuführen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn ¾ der abstimmenden Mitglieder für den Antrag stimmen.

§20
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so fällt das Vermögen des Vereins an die Elternspende der Liebigschule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Inkrafttreten

§21
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch ¾ Mehrheit der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 1988 anwesenden Mitglieder in Kraft.

Gießen, 3.3.1988

 

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Satzung des Ehemaligenvereins

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